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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 861 ZGB vom 2023

Art. 861 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 861

1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.

2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.

3 Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.

II. Schutz des guten Glaubens >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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