1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Verteilung des Jahresgewinns erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.
2 Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Jahresgewinns zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.
3 Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Jahresgewinns verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzuweisen.
5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken >BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 206 (4A_363/2013) | Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3). | Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Aktienrechtlich; Gesetzlich; Partizipanten; Schutz; Aktienrechtliche; Finanzierung; Genussscheine; Aktienrechtlichen; Gesetzes; Aktienrecht; Geltende; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Gesetzliche; MOSER; Partizipationskapital; Revision; Zulässigkeit |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6017/2012 | Handelsregister- und Firmenrecht | Schein; Recht; Genossenschaft; Scheine;Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdeführerin; Kapital; Beteiligungsschein; Schaften; Mitglied; Ausgabe; Handelsregister; Vorinstanz; MOSER; Genussschein; Zipationsscheinen; Partizipationsscheinen; Bundes; FORSTMOSER; Beteiligungsscheine; Gesellschaft; Rechtlich |