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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 86 ZPO vom 2022

Art. 86 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 86

Teilklage

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200135ForderungPandemie; Gerinnen; Klägerinnen; Versicherung; Deckung; Partei; Deckungsausschluss; Vertrag; Parteien; Beklagten; Pandemiefall; Deckungsausschlussklausel; Klausel; E-Mail; Wille; Potential; Streitgegenständliche; Krankheit; Unklarheit; Rechnen; Urteil; Krankheiten; COVID-; Willen; Verhandlungen; Auslegung; Organ; Police; Recht; Maladie
ZHLB220017HaftungRecht; Berufung; Vorinstanz; Genugtuung; Läge; Partei; Klagt; Klagte; Klägers; Anschlussberufung; Entscheid; Haftbedingungen; Verhalten; Urteil; Schaden; Parteien; Gericht; Unentgeltlich; Bemessung; Persönlichkeit; Beklagten; Parteientschädigung; Unentgeltliche; Verfahren; Bundesgericht; Persönlichkeitsverletzung; Angefochtene; Schadenersatz; Bezirksgefängnis; Angefochtenen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/1, K 2015/2Entscheid Art. 227 ZPO: Fixierung des Streitgegenstands. Die Bestimmungen der ZPO können im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren bei Regelungslücken sachgemäss angewendet werden. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart einer zivilprozessualen Klageänderung ist nicht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren anwendbar, da vor Verwaltungsgericht nur eine Verfahrensart besteht. Vorliegend waren die sachgemäss anwendbaren Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben, weshalb die Klägerin I einen höheren Betrag einklagen durfte als den in der Schlichtung geforderten. Art. 8 ZGB: Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Die Klägerin I hat vorliegend ihre Substantiierungslast nicht verletzt, indem sie die geforderten Beträge nicht weiter begründete oder Berechnungen beilegte. Im Sinne der Untersuchungsmaxime kann das Gericht die Beträge selbst berechnen, wenn der erhebliche Sachverhalt schlüssig erstellt ist. Art. 107 PersV: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt grundsätzlich mit der Einstellung der Krankentaggeldzahlungen des Versicherers wieder auf. Der Arbeitgeber kann seine Lohnzahlungen aber aufgrund von Art. 107 PersV einstellen, ohne selbst die Rechtmässigkeit der Einstellung der Zahlungen durch den Versicherer zu prüfen (Verwaltungsgericht, K 2015/1, K Klage; Arbeitgeber; Recht; Klagte; Verf; Klagten; Schlichtung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Lohnfortzahlung; Anspruch; Gallen; Arbeitszeugnis; Versicherung; Versicherer; Forderung; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitnehmer; Krankentaggeld; VerwGE; Leistung; Einstellung; Verwaltungsgericht; Arbeitgebers; Kanton; Klage; Wwwgerichtesgc; Kündigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 172 (4A_529/2020)
Regeste
Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Negative; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsprechung; Ordentliche; Klage; Erhoben; Partei; Ordentlichen; Entscheid; Person; Widerklage; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Verfahrensart; Vereinfachten; Unfall; Unechte; Kantonsgericht; Sogenannte; Forderung; über
145 III 299 (4A_29/2019)Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 und 224 ZPO). Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen ist nicht auf den Fall beschränkt, dass es sich bei der Hauptklage um eine sogenannte echte Teilklage handelt, sondern gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (E. 2). Teilklage; Feststellung; Beschwerde; Verfahren; Negative; Feststellungswiderklage; Überzeit; Urteil; Bundesgericht; Klage; Beschwerdeführerin; Überzeitentschädigung; Klagt; Vorinstanz; Partei; Anspruch; Widerklage; Verfahrens; Beschwerdegegnerin; Unechte; Handle; Ansprüche; Forderung; Echter; Gesamtforderung; Streitwert; Erwägung; Vereinfachten; Ordentliche; Nichtbestands

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BOPP, BESSENICH Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2016
MarginalieSGLeuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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