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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 86 VRV vom 2022

Art. 86 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 86

Zulässige Fahrten

1 Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchge­führt werden, nämlich:343

a.344
Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land-
oder Forstwirtschaftsbetriebs;
b.
Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaf­fung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;
c.345
Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.

2 Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:346

a.347
...
b.
die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse, Obst- und Weinbau dienen­den Betriebe;
c.
die Gärtnereien;
d.
die Imkereien.348

3 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.349

343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

345 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

346 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

347 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404). Die Berichtigung vom 20. Mai 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 284).

349 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 179Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV. 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum Strassenverkehr (E. 1b). 2. Anforderungen an das ärztliche Eignungsgutachten gemäss Art. 8 Abs. 3 VZV (E. 2c). Überprüfung des Gutachtens in casu (E. 2e). Berücksichtigung privater Interessen (E. 2f). 3. Zulässigkeit räumlicher Begrenzungen der Fahrerlaubnis; Art. 26 VZV (E. 3). 4. Die Auflagen müssen im Dispositiv der Zulassungsverfügung aufgeführt werden (E. 4). Beschwerde; Auflage; Gutachten; Auflagen; Beschwerdegegner; Verkehr; Fahrerlaubnis; Strasse; Strassen; Epileptiker; Fahrt; Traktor; Räumlich; Behörden; Entscheid; Beschränkung; Eignungsgutachten; Verwaltungsgericht; Anfall; Räumliche; Führer; Beurteilung; ärztliche; Beschwerdeführerin; Hochwald; Traktorfahrt; Führerausweis; Seewen
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