1 Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.
2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.
184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5426/2015 | Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Graben; Vorinstanz; Ermahnung; BauAV; Massnahme; Massnahmen; Recht; Schutzhelm; Stufe; Grabens; Bundesverwaltungsgericht; Verletzung; Böschung; B-act; Angefochten; Gehör; Baustelle; Verfahren; Arbeitnehmer; Baugr; Urteil; Zusammenhang; Feststellung; Verhältnis; Angefochtene |