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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 86 UVG vom 2023

Art. 86 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 86

Verwaltungszwang

1 Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügun­gen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.

2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5426/2015Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Graben; Vorinstanz; Ermahnung; BauAV; Massnahme; Massnahmen; Recht; Schutzhelm; Stufe; Grabens; Bundesverwaltungsgericht; Verletzung; Böschung; B-act; Angefochten; Gehör; Baustelle; Verfahren; Arbeitnehmer; Baugr; Urteil; Zusammenhang; Feststellung; Verhältnis; Angefochtene
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