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Cudesch da procedura penala (CPP)

Art. 86 Cudesch da procedura penala (CPP) drucken

Art. 86

1 Cun il consentiment da la persuna pertutgada pon communicaziuns vegnir consegnadas sin via electronica. Ellas ston vegnir munidas cun ina signatura electronica tenor la Lescha federala dals 18 da mars 20162 davart la signatura electronica.

2 Il Cussegl federal regla:

a.
la signatura che sto vegnir utilisada;
b.
il format da las communicaziuns e da sias agiuntas;
c.
la moda e maniera da la transmissiun;
d.
il mument, il qual la communicaziun vala sco consegnada.

1 Versiun tenor la cifra II 7 da l’agiunta da la LF dals 18 da mars 2016 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
2 SR 943.03


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Cudesch da procedura penala (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF170002Ausstandsbegehren und RevisionGesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revision; Kammer; Verteidigung; Zustellung; Urteil; Obergericht; Gesuchstellers; Eingabe; Ausstand; Kantons; Amtliche; Person; Verfahrens; Elektronisch; Gericht; Oberrichter; Revisionsgesuch; Beschwerde; Eingaben; Entscheid; Obergerichts; Bundesgericht; Elektronische; VeÜ-ZSSV; Rechtsmittel; Geboten
ZHRT170141RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Befehl; Partei; Gesuch; Gesuchsgegner; Elektronisch; Rechtsöffnung; Original; Elektronische; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Befehls; Akten; Stellung; Schriftlich; Verhandlung; Replik; Stellungnahme; Verfahren; Schriftliche; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Signatur; Zustellung; Mündlich; Unterschrift; SchKG
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
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