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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 86 CPP dal 2020

Art. 86 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 86

1 Con il consenso del diretto interessato, le comunicazioni possono essere notificate per via elettronica. Sono munite di una firma elettronica secondo la legge del 18 marzo 20162 sulla firma elettronica.

2 Il Consiglio federale disciplina:

a.
la firma da utilizzare;
b.
il formato delle comunicazioni e dei relativi allegati;
c.
le modalità di trasmissione;
d.
il momento in cui la comunicazione è considerata notificata.

1 Nuovo testo giusta l’all. n. II 7 della L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913).
2 RS 943.03


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF170002Ausstandsbegehren und RevisionGesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revision; Kammer; Verteidigung; Zustellung; Urteil; Obergericht; Gesuchstellers; Eingabe; Ausstand; Kantons; Amtliche; Person; Verfahrens; Elektronisch; Gericht; Oberrichter; Revisionsgesuch; Beschwerde; Eingaben; Entscheid; Obergerichts; Bundesgericht; Elektronische; VeÜ-ZSSV; Rechtsmittel; Geboten
ZHRT170141RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Befehl; Partei; Gesuch; Gesuchsgegner; Elektronisch; Rechtsöffnung; Original; Elektronische; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Befehls; Akten; Stellung; Schriftlich; Verhandlung; Replik; Stellungnahme; Verfahren; Schriftliche; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Signatur; Zustellung; Mündlich; Unterschrift; SchKG
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
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