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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 86CrimPC from 2020

Art. 86 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 861Electronic service

1 With the consent of the person concerned, communications may be served electronically. They must bear an electronic signature in accordance with the Federal Act of 18 March 20162 on Electronic Signatures.

2 The Federal Council shall regulate:

a.
the signature to be used;
b.
the format for communications and their attachments;
c.
the method of transmission;
d.
the point in time at which the communication is deemed to have been served.

1 Amended by Annex No II 7 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
2 SR 943.03


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF170002Ausstandsbegehren und RevisionGesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revision; Kammer; Verteidigung; Zustellung; Urteil; Obergericht; Gesuchstellers; Eingabe; Ausstand; Kantons; Amtliche; Person; Verfahrens; Elektronisch; Gericht; Oberrichter; Revisionsgesuch; Beschwerde; Eingaben; Entscheid; Obergerichts; Bundesgericht; Elektronische; VeÜ-ZSSV; Rechtsmittel; Geboten
ZHRT170141RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Befehl; Partei; Gesuch; Gesuchsgegner; Elektronisch; Rechtsöffnung; Original; Elektronische; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Befehls; Akten; Stellung; Schriftlich; Verhandlung; Replik; Stellungnahme; Verfahren; Schriftliche; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Signatur; Zustellung; Mündlich; Unterschrift; SchKG
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
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