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SchKG ()

Art. 86 SchKG () drucken

Art. 86

1 Sch’igl è vegnì tralaschà da far opposiziun u sche l’opposiziun è vegnida annullada tras l’avertura da dretg, po quel che ha pajà per consequenza in nundebit pretender – en ina procedura – entaifer 1 onn suenter il pajament la restituziun da la summa pajada.170

2 Il plant da restituziun po vegnir fatg sin giavisch da l’accusader tar la dretgira dal lieu da scussiun u tar la dretgira cumpetenta ordinaria da l’accusà.

3 En divergenza da l’artitgel 63 dal Dretg d’obligaziuns (DO)171 dependa quest dretg da restituziun mo da la premissa ch’il nundebit vegnia cumprovà.172

170 Versiun tenor la cifra II 17 da l’agiunta 1 dal Cudesch da procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

171 SR 220

172 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230002Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. ... und Betreibung Nr. ...Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Abrechnung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Beschwerdegegner; Betreibungsamt; SchKG; Rechtsöffnung; Bezirks; Eingaben; Obergericht; Bezirksgericht; Kanton; Horgen; Urteil; Entscheid; Abrechnungen; Bringe; Kantons; Akten; Partei; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Schuldbetreibung; Beschwerdegegnerin; Telefongespräch; Vorinstanzliche
ZHRT220197RechtsöffnungRecht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Ausbildung; Vorinstanz; Urteil; Urkunden; Scheidungsurteil; Entscheid; Unterhalt; Beweis; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Mexiko; Bestritten; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Rechtsöffnungsgericht; Definitive; Akten; Verweis; Urkundenbeweis; Partei; Eintritt; Resolutivbedingung; Angemessenen; Betreibung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 95AGVE 2002 95 S.408 2002 Verwaltungsgericht 408 [...] 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Rückforderungsklage nach...Richt; SchKG; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Rückforderung; Klage; Streitigkeit; Zivilgerichte; Bezahlt; Rückforderungsklage; Streitigkeiten; AGSchKG; Gebühren; Natur; Gericht; Nichtschuld; Gastgewerbe; Rechtsvorschlages; Bezahlten; Klage; Vermögensrechtliche; öffentlichrechtlicher; Schriften; Kanton; Staehelin; Kleinhandel; Zivilprozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage
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