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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 86 LEF dal 2020

Art. 86 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 86

F. Azione di ripetizione per pagamento indebito

1 Chi per omessa opposizione o pel rigetto di questa ha pagato l’indebito può, entro un anno dal pagamento, ripetere in giudizio la somma sborsata.1

2 L’azione per la ripetizione dell’indebito si può promuovere, a scelta dell’attore, o avanti al giudice dell’esecuzione o al foro ordinario del convenuto.

3 In eccezione all’articolo 63 del Codice delle obbligazioni (CO)2, per avere diritto alla restituzione è sufficiente provare l’inesistenza del debito.3


1 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 17 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).
2 RS 220
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230002Abrechnungen vom 7. April 2022 in der Betreibung Nr. ... und Betreibung Nr. ...Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Abrechnung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Beschwerdegegner; Betreibungsamt; SchKG; Rechtsöffnung; Bezirks; Eingaben; Obergericht; Bezirksgericht; Kanton; Horgen; Urteil; Entscheid; Abrechnungen; Bringe; Kantons; Akten; Partei; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Schuldbetreibung; Beschwerdegegnerin; Telefongespräch; Vorinstanzliche
ZHRT220197RechtsöffnungRecht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Ausbildung; Vorinstanz; Urteil; Urkunden; Scheidungsurteil; Entscheid; Unterhalt; Beweis; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Mexiko; Bestritten; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Rechtsöffnungsgericht; Definitive; Akten; Verweis; Urkundenbeweis; Partei; Eintritt; Resolutivbedingung; Angemessenen; Betreibung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 95AGVE 2002 95 S.408 2002 Verwaltungsgericht 408 [...] 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Rückforderungsklage nach...Richt; SchKG; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Rückforderung; Klage; Streitigkeit; Zivilgerichte; Bezahlt; Rückforderungsklage; Streitigkeiten; AGSchKG; Gebühren; Natur; Gericht; Nichtschuld; Gastgewerbe; Rechtsvorschlages; Bezahlten; Klage; Vermögensrechtliche; öffentlichrechtlicher; Schriften; Kanton; Staehelin; Kleinhandel; Zivilprozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Beschwerde; Gericht; Schuldners; Zahlungsbefehl; Wohnsitzwechsel; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Zahlungsbefehls; Gesuch; Kantons; Zustellung; Beschwerdegegner; Betreibungsortes; Konkurs; Gerichtsstand; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Zuständigkeit; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Ordentliche; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage
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