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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 86 LCR de 2020

Art. 86 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 86


1 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 21 du code de procédure civile du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG040128ForderungUnfall; Klägers; Schaden; Zeuge; Arbeit; Beweis; Klagt; Klagte; Beschwerden; Recht; Klagten; Funktion; Beklagten; Arbeite; Schadens; Versicherung; Recht; Klage; Gelte; Bestreitet; Erwerbs; Person; Arbeitsunfähigkeit; Geltend; Vizedirektor
ZHHG060159ForderungUnfall; Gutachten; Schulthess; Gericht; Klägers; Diagnose; Motorrad; Klinik; Spondylarthrose; Prof; Beweis; Gutachten; Gutachter; Schulthess-Gutachten; Untersuchung; Recht; Beschwerde; Partei; Liegende; Trauma; Beschwerden; Anpassung; Zeuge; Ziffer; Vorliegen; Psychische
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