Art. 86 OR de 2022
Art. 86
1 Le débiteur qui a plusieurs dettes à payer au même créancier a le droit de déclarer, lors du paiement, laquelle il entend acquitter.
2 Faute de déclaration de sa part, le paiement est imputé sur la dette que le créancier désigne dans la quittance, si le débiteur ne s’y oppose immédiatement.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2012/8 und KZL 2012/1 | Entscheid Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG. Schadenersatzverfahren. Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2013, AHV 2012/8 und KZL 2012/1). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schaden; Verwaltungsrat; Gnerin; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsrats; Ausgleichskasse; Schadenersatz; Beiträge; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Schadens; Organ; Beschwerdeführers; Verschulden; Haftung; Konkurs; Verwaltungsratsmitglied; Mitglied; Urteil; Verhalten;Liegenden; Verantwortlich; Telefonisch; Hinweis; Bundesgericht |
SG | AVI 2007/112 | Entscheid Art. 52 AVIG. Werden in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer getätigt, ohne dass diese einer bestimmten Monatslohnforderung zugewiesen wurde oder zugeordnet werden kann, so kann dieser Betrag zur Begleichung einer früher fällig gewordenen Forderung gemäss Art. 87 OR verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2008, AVI 2007/112). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Konkurs; Arbeitgeberin; Zahlung; Rechnen; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Verfügung; Lohnforderungen; Löhne; Schuld; Betrag; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Anzurechnen; Tilgung; Anspruch; Antrag; Monatslohn; Kantonale; Arbeitsverhältnisses; Februarlohn; Teilweise; Versicherungsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 254 (4A_26/2017) | Art. 86 ZPO; Teilklage; Streitgegenstand; Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Der Kläger kann einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens einklagen (E. 3). | Schaden; Recht; Klage; Schadens; Lebenssachverhalt; Rechtsbegehren; Genugtuung; Schadensposition; Unfall; Teilklage; Klagt; Körperverletzung; Unterschiedlich; Streitgegenstand; Schadenspositionen; Fahrzeug; Unterschiedliche; Handelsgericht; Ehefrau; Bezahlen; Erwerbsausfall; Schadenersatz; Objektiv; Alter; Urteil; Klagte; Gründen |
142 III 683 (4A_99/2016) | Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4). Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?
| Beschwerde; Rechtsbegehren; Klage; Teilklage; Ansprüche; Beschwerdegegner; Zivilprozessordnung; Urteil; Klagenhäufung; Klagt; Objektive; Anspruch; Präzisierung; Materielle; Reihenfolge; Bundesrecht; Iudicata; SUTER; Partei; Prozessuale; DROESE; Schweizerischen; Substanziierung; Bestimmtheit; Zivilprozessordnung; Streitgegenstände; Rechtsbegehrens |