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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 86 BVG vom 2022

Art. 86 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 86

a312 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel­fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

a.
Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückfor­de­rung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfer­tigter Bezüge erforderlich sind;
abis.313
die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;
b.
Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrecht­lichen Streitfalles erforderlich sind;
c.
Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
d.
Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889314 über Schuldbetreibung und Konkurs;
e.
Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
f.315
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB316;
g.317

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

a.
andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfül­lung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b.
Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis.318 Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
c.
die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990319 über die direkte Bun­dessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d.
Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992320;
e.
Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens erfordert;
f.321
die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG322 oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
g.323 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015324 gegeben ist.

3 Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfah­rens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965325 über die Verrech­nungssteuer bekannt gegeben werden.

4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

a.
nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen­den Interesse entspricht;
b.
Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich ein­gewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

6 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage ste­hen­den Zweck erforderlich sind.

7 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

8 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

312 Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2689; BBl 2000 255).

313 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299 5017, 2020 5; BBl 2014 529).

314 SR 281.1

315 Eingefügt durch Anhang Ziff. 27 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

316 SR 210

317 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

318 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

319 SR 642.11

320 SR 431.01

321 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

322 SR 831.20

323 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienst­gesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

324 SR 121

325 SR 642.21

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Isabelle Vetter-SchreiberKommentar2000
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