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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 859 CCS dal 2021

Art. 859 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 859 B. Cartella ipotecaria registrale / III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto

III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto

1 La cartella ipotecaria registrale è costituita in pegno mediante iscrizione del creditore pignoratizio nel registro fondiario, effettuata in base a una dichiarazione scritta del creditore iscritto.

2 Il pignoramento avviene mediante iscrizione della restrizione della facoltà di disporre nel registro fondiario.

3 L’usufrutto è costituito mediante iscrizione nel registro fondiario.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 859 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180084Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Vereinbarung; Partei; Frist; Zahlung; Grundbuch; Parteien; Definitiv; Zuschlag; Zahlungsversprechen; Registerschuldbrief; Kaufpreis; Massnahme; Definitive; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Höhe; Bezug; Vorlage; Zahlungsversprechens; Vorsorglich; Verfügung; Definitiven; Seitens; Vorsorgliche; Kaufvertrag; Dispositiv
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; SchKG; Liegende; Verfahren; Faustpfand; Forderung; Betreibungsamt; Chtig; Liegenden; Partei; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführer; Verfahrens; Konkurseröffnung; Gesuchstellers; Rechtsöffnungsbegehren; Betreibungsamtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 583Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3). Art. 4 Abs. 2; Belastungsgrenze für Eigentümerschuldbriefe, wenn Neu- oder Umbauten geplant sind. Sind auf der Liegenschaft Neu- oder Umbauten geplant und soll die Pfandbelastungsgrenze im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BBPG bereits vor der Realisierung der entsprechenden Mehrwerte erhöht werden, so ist im Falle von Eigentümerschuldbriefen der Kostenvoranschlag vom künftigen Darlehensgeber anzuerkennen, dem der Schuldbrief nach der Errichtung ausgehändigt werden soll. Eigentümer; Eigentümers; Eigentümerschuldbrief; Eigentümerschuldbriefe; Darlehensgeber; Errichtung; Schuldbrief; Grundbuch; Eigentümerschuldbriefen; Beschwerde; Regierungsrat; Kantons; Belastungsgrenze; Voranschlag; Thurgau; Geplant; Verkehrswert; Grundbuchverwalter; Neuoder; Umbauten; Künftigen; Kostenvoranschlag; Batag; Bussnang; Treuhand; Grundeigentümer; Auffassung; Gläubiger; Soll
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