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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 859 ZGB vom 2020

Art. 859 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 859 B. Register-Schuldbrief / III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung

III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung

1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.

2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.

3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 859 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180084Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Vereinbarung; Partei; Frist; Zahlung; Grundbuch; Parteien; Definitiv; Zuschlag; Zahlungsversprechen; Registerschuldbrief; Kaufpreis; Massnahme; Definitive; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Höhe; Bezug; Vorlage; Zahlungsversprechens; Vorsorglich; Verfügung; Definitiven; Seitens; Vorsorgliche; Kaufvertrag; Dispositiv
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; SchKG; Liegende; Verfahren; Faustpfand; Forderung; Betreibungsamt; Chtig; Liegenden; Partei; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführer; Verfahrens; Konkurseröffnung; Gesuchstellers; Rechtsöffnungsbegehren; Betreibungsamtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 583Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3). Art. 4 Abs. 2; Belastungsgrenze für Eigentümerschuldbriefe, wenn Neu- oder Umbauten geplant sind. Sind auf der Liegenschaft Neu- oder Umbauten geplant und soll die Pfandbelastungsgrenze im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BBPG bereits vor der Realisierung der entsprechenden Mehrwerte erhöht werden, so ist im Falle von Eigentümerschuldbriefen der Kostenvoranschlag vom künftigen Darlehensgeber anzuerkennen, dem der Schuldbrief nach der Errichtung ausgehändigt werden soll. Eigentümer; Eigentümers; Eigentümerschuldbrief; Eigentümerschuldbriefe; Darlehensgeber; Errichtung; Schuldbrief; Grundbuch; Eigentümerschuldbriefen; Beschwerde; Regierungsrat; Kantons; Belastungsgrenze; Voranschlag; Thurgau; Geplant; Verkehrswert; Grundbuchverwalter; Neuoder; Umbauten; Künftigen; Kostenvoranschlag; Batag; Bussnang; Treuhand; Grundeigentümer; Auffassung; Gläubiger; Soll
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