1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180084 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Vereinbarung; Partei; Frist; Zahlung; Grundbuch; Parteien; Definitiv; Zuschlag; Zahlungsversprechen; Registerschuldbrief; Kaufpreis; Massnahme; Definitive; Teilnahme; Teilnahmegebühr; Standpunkt; Registerschuldbriefe; Gericht; Höhe; Bezug; Vorlage; Zahlungsversprechens; Vorsorglich; Verfügung; Definitiven; Seitens; Vorsorgliche; Kaufvertrag; Dispositiv |