1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220087 | Kraftloserklärung | Berufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs |
ZH | LF210081 | Kraftloserklärung eines Schuldbriefes | Berufung; Berufungskläger; Schuld; Schuldbrief; Vorinstanz; Reichen; Tatsache; Glaubhaft; Berufungsklägern; Verfahren; Tatsachen; Kraftloserklärung; Beleg; Reichten; Zinsen; Berufungsverfahren; Biger; Schenkung; Recht; Mutter; Entscheid; Schuldzinsen; Gesuch; Voraussetzungen; Steuer; Urteil; Unterlagen; Frist; Verloren; Noven |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 71 (5A_481/2007) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Grundpfandrecht; Rechtsöffnungstitel; Schuldner; STAEHELIN; Beschwerde; Betreibung; Erteilt; Grundpfandverwertung; Entscheid; Erwägungen; Darlehens; Bundesrecht; Forderung; Obergericht; Notwendige; Erstinstanzliche; STÜCHELI; Rechtskraft; Geltend; Provisorische; Element; Sicherungsübereigneten; Urteil; Gläubiger; Erstinstanzlichen |
89 II 387 | Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. | Schuldbrief; Grundbuch; Gült; Dritterwerber; Schuldner; Beklagten; Pfandtitel; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; Glauben; Errichtung; Schuldbriefs; Gutgläubigen; Gültig; Eintrag; Forderung; Vorinstanz; Schuldners; Schutz; Wortlaut; Inhaber; Erwähnte; Rechte; Geschäft; Erwägung |