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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 856 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 856 A. Prescripziuns generalas / XIII. Invitaziun al creditur da s’annunziar

XIII. Invitaziun al creditur da s’annunziar

1 Sch’il creditur d’ina brev ipotecara è nunenconuschent dapi 10 onns e sch’i n’èn vegnids pretendids nagins tschains durant quest temp, po il proprietari dal bain immobigliar impegnà pretender ch’il creditur vegnia envidà dal derschader tras clom public da vulair s’annunziar entaifer 6 mais.

2 Sch’il creditur na s’annunzia betg entaifer quest termin e sch’i resulta da la retschertga che la pretensiun n’exista fitg probablamain betg pli, vegn tenor la disposiziun dal derschader:

1.
il dretg da pegn tar la brev ipotecara sin palpiri extinguì en il register funsil; u
2.
la brev ipotecara sin palpiri annullà ed il dretg da pegn extinguì en il register funsil.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 856 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
ZHLF210081Kraftloserklärung eines SchuldbriefesBerufung; Berufungskläger; Schuld; Schuldbrief; Vorinstanz; Reichen; Tatsache; Glaubhaft; Berufungsklägern; Verfahren; Tatsachen; Kraftloserklärung; Beleg; Reichten; Zinsen; Berufungsverfahren; Biger; Schenkung; Recht; Mutter; Entscheid; Schuldzinsen; Gesuch; Voraussetzungen; Steuer; Urteil; Unterlagen; Frist; Verloren; Noven
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Grundpfandrecht; Rechtsöffnungstitel; Schuldner; STAEHELIN; Beschwerde; Betreibung; Erteilt; Grundpfandverwertung; Entscheid; Erwägungen; Darlehens; Bundesrecht; Forderung; Obergericht; Notwendige; Erstinstanzliche; STÜCHELI; Rechtskraft; Geltend; Provisorische; Element; Sicherungsübereigneten; Urteil; Gläubiger; Erstinstanzlichen
89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; Grundbuch; Gült; Dritterwerber; Schuldner; Beklagten; Pfandtitel; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; Glauben; Errichtung; Schuldbriefs; Gutgläubigen; Gültig; Eintrag; Forderung; Vorinstanz; Schuldners; Schutz; Wortlaut; Inhaber; Erwähnte; Rechte; Geschäft; Erwägung
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