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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 856 ZGB vom 2020

Art. 856 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 856 A. Allgemeine Vorschriften / XIII. Aufrufung des Gläubigers

XIII. Aufrufung des Gläubigers

1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.

2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:

1.
beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht; oder
2.
der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 856 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
ZHLF210081Kraftloserklärung eines SchuldbriefesBerufung; Berufungskläger; Schuld; Schuldbrief; Vorinstanz; Reichen; Tatsache; Glaubhaft; Berufungsklägern; Verfahren; Tatsachen; Kraftloserklärung; Beleg; Reichten; Zinsen; Berufungsverfahren; Biger; Schenkung; Recht; Mutter; Entscheid; Schuldzinsen; Gesuch; Voraussetzungen; Steuer; Urteil; Unterlagen; Frist; Verloren; Noven
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Grundpfandrecht; Rechtsöffnungstitel; Schuldner; STAEHELIN; Beschwerde; Betreibung; Erteilt; Grundpfandverwertung; Entscheid; Erwägungen; Darlehens; Bundesrecht; Forderung; Obergericht; Notwendige; Erstinstanzliche; STÜCHELI; Rechtskraft; Geltend; Provisorische; Element; Sicherungsübereigneten; Urteil; Gläubiger; Erstinstanzlichen
89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; Grundbuch; Gült; Dritterwerber; Schuldner; Beklagten; Pfandtitel; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; Glauben; Errichtung; Schuldbriefs; Gutgläubigen; Gültig; Eintrag; Forderung; Vorinstanz; Schuldners; Schutz; Wortlaut; Inhaber; Erwähnte; Rechte; Geschäft; Erwägung
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