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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 854SCC from 2022

Art. 854 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 854

1 If there is no longer a creditor, or if the creditor waives his or her lien, the debtor has the option of either having the entry deleted or allowing it to remain in the land register.

2 The debtor also has the right to continue to use the mortgage certificate.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 854 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJK 01 231Art. 20 Abs. 1 GBV. Weisung betreffend Schuldbrieferrichtung und -anmeldung gemäss Art. 20 Abs. 1 GBV.Schuldbrief; Beurkundung; Errichtung; Schuldbriefe; Kanton; Gläubiger; Recht; Grundeigentümer; Schriftlich; Person; Brückner; Grundbuchamt; Vorrat; Erstellt; Grundbuchämter; Fälle; Personen; Vorrat; Hinweis; Anmeldung; Kantone; Hinweisen; Errichten; Basler; Schuldbriefes; Brückner; Eigenhändig; Eigentümergrundpfandtitel; Aushändigung
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