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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 854 ZGB vom 2021

Art. 854 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 854 A. Allgemeine Vorschriften / XII. Untergang / 1. Wegfall des Gläubigers

XII. Untergang

1. Wegfall des Gläubigers

1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.

2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 854 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJK 01 231Art. 20 Abs. 1 GBV. Weisung betreffend Schuldbrieferrichtung und -anmeldung gemäss Art. 20 Abs. 1 GBV.Schuldbrief; Beurkundung; Errichtung; Schuldbriefe; Kanton; Gläubiger; Recht; Grundeigentümer; Schriftlich; Person; Brückner; Grundbuchamt; Vorrat; Erstellt; Grundbuchämter; Fälle; Personen; Vorrat; Hinweis; Anmeldung; Kantone; Hinweisen; Errichten; Basler; Schuldbriefes; Brückner; Eigenhändig; Eigentümergrundpfandtitel; Aushändigung
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