XII. Untergang
1. Wegfall des Gläubigers
1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | JK 01 231 | Art. 20 Abs. 1 GBV. Weisung betreffend Schuldbrieferrichtung und -anmeldung gemäss Art. 20 Abs. 1 GBV. | Schuldbrief; Beurkundung; Errichtung; Schuldbriefe; Kanton; Gläubiger; Recht; Grundeigentümer; Schriftlich; Person; Brückner; Grundbuchamt; Vorrat; Erstellt; Grundbuchämter; Fälle; Personen; Vorrat; Hinweis; Anmeldung; Kantone; Hinweisen; Errichten; Basler; Schuldbriefes; Brückner; Eigenhändig; Eigentümergrundpfandtitel; Aushändigung |