Art. 853 ZGB vom 2020
Art. 853 A. Allgemeine Vorschriften / XI. Tilgung
XI. Tilgung
Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
- 1.
- der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
- 2.
- den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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