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Obligationenrecht (OR)

Art. 853 OR vom 2022

Art. 853 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 853

1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu über­nehmen.

2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchst­zahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkun­den errichtet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 853 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 07 153.2Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten.Zweitbeklagte; Erstbeklagte; Schuldner; Genossenschaft; Anteilschein; Anteilscheine; Beklagten; Amtsgericht; Recht; Erstbeklagten; Liegenschaft; Zweitbeklagten; SchKG; Anfechtung; Kaufvertrag; Schuldners; Verkauf; Vertrag; Kaufpreis; Baugenossenschaft; Appellation; Solidarisch; Parteien; Ziffer; Wirtschaftlich; Interesse; Leistung
LU11 98 94Art. 853 Abs. 1 OR. Eine rein obligatorische Verpflichtung zur Liberierung von Anteilscheinen einer Genossenschaft ohne Bezug zur Mitgliedschaft widerspricht dem Wesen der Genossenschaftsanteile bzw. des Genossenschaftsrechts.

Mitglied; Anteilschein; Genossenschaft; Beklagten; Mitgliedschaft; Anteilscheine; Verpflichtung; Liberierung; Anteilscheinen; Pflicht; Reglement; Anteilscheinkapital; Grundstückkaufvertrag; Kaufvertrag; Funktion; Statuten; Hinblick; Recht; Erfolgte; Beteiligen; Mitgliedschaftserwerb; droits; Mitgliedschaft; Kaufvertrages; Genossenschaftsrechts; Wird; Rückzahlung; Auflage; Genossenschaftliche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Aktienrechtlich; Gesetzlich; Partizipanten; Schutz; Aktienrechtliche; Finanzierung; Genussscheine; Aktienrechtlichen; Gesetzes; Aktienrecht; Geltende; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Gesetzliche; MOSER; Partizipationskapital; Revision; Zulässigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Scheine;Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdeführerin; Kapital; Beteiligungsschein; Schaften; Mitglied; Ausgabe; Handelsregister; Vorinstanz; MOSER; Genussschein; Zipationsscheinen; Partizipationsscheinen; Bundes; FORSTMOSER; Beteiligungsscheine; Gesellschaft; Rechtlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GUTZWILLERZürcher Kommentar1972
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