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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 851SCC from 2022

Art. 851 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 851

1 The debtor must make all payments at the domicile of the creditor unless otherwise agreed.

2 If the creditor’s domicile is unknown or has changed to the detriment of the debtor, the latter may discharge his or her obligation by depositing payment with the competent authority at his or her own domicile or at the creditor’s former domicile


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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