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Obligationenrecht (OR)

Art. 850 OR vom 2022

Art. 850 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 850

1 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig gemacht werden.

2 Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Ver­äusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaft­lichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht.

3 Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuche.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Beitritt; Liegenschaft; Statutarische; Klagte; Über; Entwurf; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Beklagten; Urteil; Generalversammlung; Kartell; Grundstück; Voraussetzung; Betrieb; Klage; Rechtsprechung; Josef; Wirtschaftlichen
90 II 310Genossenschaft. Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht. Unterziehung durch schlüssiges Verhalten. Mitglied; Erwerb; Grundstück; Erwerber; Mitgliedschaft; Statuten; Genossenschaft; Milch; Grundbuch; Veräusserung; Grundstücks; Statutenbestimmung; Urteil; Hurni; Bundesgericht; Vorgemerkt; Übergang; Verhalten; Feststellung; Eigentum; Neuenkirch; Beitritt; Betrieb; Beklagten; Generalversammlungen; Käserei; Erwägung; Klage
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