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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 850 OR de 2021

Art. 850 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 850

1 La qualité d’associé peut être liée par les statuts à la propriété ou à l’exploitation d’un immeuble.

2 En pareils cas, les statuts peuvent prescrire que l’aliénation de l’immeuble ou la reprise de l’exploitation transfère de plein droit la qualité d’associé à l’acquéreur ou au reprenant.

3 La clause portant transfert de la qualité d’associé en cas d’aliénation de l’immeuble ne peut être opposée à des tiers que si elle est annotée au registre foncier.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Beitritt; Liegenschaft; Statutarische; Klagte; Über; Entwurf; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Beklagten; Urteil; Generalversammlung; Kartell; Grundstück; Voraussetzung; Betrieb; Klage; Rechtsprechung; Josef; Wirtschaftlichen
90 II 310Genossenschaft. Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht. Unterziehung durch schlüssiges Verhalten. Mitglied; Erwerb; Grundstück; Erwerber; Mitgliedschaft; Statuten; Genossenschaft; Milch; Grundbuch; Veräusserung; Grundstücks; Statutenbestimmung; Urteil; Hurni; Bundesgericht; Vorgemerkt; Übergang; Verhalten; Feststellung; Eigentum; Neuenkirch; Beitritt; Betrieb; Beklagten; Generalversammlungen; Käserei; Erwägung; Klage
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