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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 85 ZGB vom 2023

Art. 85 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 85

114

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Ver­mögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

II. Änderung des Zwecks >1. Auf Antrag der Aufsichts­­behörde oder des obersten Stiftungsorgans115

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung
134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Grundpfandrecht; Rechtsöffnungstitel; Schuldner; STAEHELIN; Beschwerde; Betreibung; Erteilt; Grundpfandverwertung; Entscheid; Erwägungen; Darlehens; Bundesrecht; Forderung; Obergericht; Notwendige; Erstinstanzliche; STÜCHELI; Rechtskraft; Geltend; Provisorische; Element; Sicherungsübereigneten; Urteil; Gläubiger; Erstinstanzlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht
A-3029/2014AufsichtsmittelStiftung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorge; Wohlfahrtsfonds; Berufliche; Patronale; Beruflichen; Aufsicht; Recht; Vorinstanz; Leistung; Recht; Leistungen; Personalfürsorgestiftung; Patronalen; Verfahren; Einrichtungen; Bundesverwaltungsgericht; Stifterfirma; Gebühr; Zweck; Verfügung; Arbeitnehmer; Gebühren; Revision; Verfügungen; Verfahrens; Vorsorgeeinrichtung
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