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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 85 VVG vom 2022

Art. 85 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 85

125

Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungs­an­spruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Betreibungs- und konkurs­rechtliche Verwertung des Versicherungs­anspruchs



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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