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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 85 CCP de 2021

Art. 85 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 285

a126 Définition

Il y a investigation secrète lorsque des membres d’un corps de police ou des per­sonnes engagées à titre provisoire pour accomplir des tâches de police nouent de manière trompeuse, sous le couvert d’une fausse identité attestée par un titre (iden­tité d’emprunt), des contacts avec des individus dans l’inten­tion d’instaurer avec eux une relation de confiance et d’infiltrer un milieu criminel afin d’élucider des infractions particulièrement graves.

126 Introduit par le ch. I de la LF du 14 déc. 2012 sur l’investigation secrète et les recherches secrètes, en vigueur depuis le 1er mai 2013 (RO 2013 1051; FF 2012 5167 5183).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 85 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH210080Einsprache gegen Strafbefehl/VerwarnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Zürich; Amtlich; Bezirksgericht; Verfahren; Amtliche; Gericht; Einsprache; Verteidiger; Schuldig; Gerichts; Staatsanwaltschaft; Strafbefehl; Verfügung; Hauptverhandlung; Rechtsanwalt; Sendung; Verteidigung; Vorladung; Person; Beschwerdeverfahren; Kantons; Unentschuldigt; Einzelgericht; Empfang; Führt; Bundesgericht; Amtlichen
ZHSR180014Mehrfache Übertretung des StrassenverkehrsrechtesRevision; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Befehle; Sachen; Tatsachen; Revisionsgesuch; Person; Vertrete; Rechtsmittel; Gericht; Übertretung; Vertreter; Klienten; Kanton; Gesuch; Vorliegen; Fahrzeug; Vertreten; Zeitpunkt; Berufsmässig; Beweismittel; Eingabe; Behörde; Personen; Treten; Einsprache; Anwaltsmonopol
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.86 (AG.2021.444)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Strafbefehl; Werden; Staatsanwaltschaft; Januar; Einzelgericht; Entscheid; Gemäss; Zustellung; Strafsachen; Strafbefehle; Worden; Zugestellt; Eingeschriebene; Basel-Stadt; Schreiben; Erhoben; Verfahren; Übertretungsanzeige; Verfügungen; Erhalten; Nichteintreten; Zahlungserinnerung; Postsendung; Wurden; Werden; Eingegangen; Innert
BSBES.2021.82 (AG.2021.393)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Strafbefehl; Werden; Gemäss; Entscheid; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Einzelgericht; Verfügung; Eingabe; Basel-Stadt; Verfahren; Welche; Strafsachen; Postsendung; Beschwerdeführers; Seiner; Verfahrens; Weshalb; Sinngemäss; Zugestellt; Appellationsgericht; Ergeben; Schweiz; Nichteintreten; Adressat; Einzureichen; Strafbefehls
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete
BG.2023.18Beschwerde; Kammer; Zustellung; Beschluss; Beschwerdeführer; Verfahren; Abholung; Abholungseinladung; Verfahrens; Postfach; Entscheid; Recht; Bundesanwaltschaft; Angefochten; Zugestellt; Briefkasten; Diesbezüglich; Empfänger; Sendung; Vorinstanz; Frist; Parteien; Beschwerdekammer; Abgeholt; Urteils; Gesuch; Sandte; Vermutung; Abholfrist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz Riklin Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
SCHMIDPraxiskommentar StPO2013
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