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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 85 MStG vom 2020

Art. 85 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 85

Unerlaubtes Wegbleiben

Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wieder anzuschliessen,

wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder bei einer militärischen Stelle zu melden,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 85 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRVBE-03-2-Steuer; Steuer; Jährung; Verfahren; Verein; Kanton; Steuerhinterziehung; Busse; Recht; Recht; Mehrwertsteuer; Kantons; Verjährung; Rechnungen; Verwaltung; Lässige; Einsprache; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Angeklagte; Teilung; Kantonsgericht; Bundes; Schuldig; Verfolgung
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