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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 85 BVG vom 2023

Art. 85 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 85

Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vor­­sorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Ar­beit­nehmer und Vorsorgeeinrichtungen.

2 Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durch­füh­rung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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