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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 85 BGG vom 2020

Art. 85 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 85 Streitwertgrenzen

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:

a.
auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b.
auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.

2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 85 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA080192Fristwiederherstellung, grobes VerschuldenBeschwerde; Beschwerdeführer; Eingabe; Urteil; Frist; Beschwerdegegnerin; Beschwerdefrist; Anwaltliche; Urteils; Verschulden; Gesetzlichen; Nichtigkeitsbeschwerde; Kassationsverfahren; Anforderungen; Vorinstanz; Gericht; Genügen; Anwalt; Kassationsrichter; Beschwerdeführers; Angewiesen; Verfassung; Gesuch; Verbeiständung; Kassenobligation; Kassationsgericht; Genügend; Mangels; Subsidiäre

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00293Anfechtungsobjekt ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Rekursinstanz über die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Beschwerde; Aufschiebende; Rekurs; Beschwerdeführer; Zwischenentscheid; Verfügung; Machende; Gericht; Rechtsmittel; Berufsfachschule; Streitwert; Bertschi; Beschwerdegegnerin; Wiedergutzumachende; Verwaltungsgericht; Zuweisung; Partei; Praxis; Einsatzgebiete; Bertschi; Hauptsache; Kündigung; Anordnung; Verwaltungsrecht; Vorinstanz; Kommentar; Aufschiebenden; Wiedergutzumachenden; Anstellung; Einsatzgebietes
SOVWKLA.2019.3Forderung aus ArbeitsvertragSitzung; Arbeitszeit; Normale; Sitzungen; Gemeinde; Sitzungsgeld; Recht; Angestellte; Arbeitszeit; Normalen; Personal; Auslegung; Bezahlen; Klage; Einwohnergemeinde; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Festangestellte; Bezahlen; Praxis; Forderung; normale; Ausserhalb; Regelung; Vergleich; Parteien; Anrechenbare; Dienst; Betrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Recht; Orientierung; Sexuellen; Beschwerde; Gleichstellung; Homosexuell; Homosexuelle; Recht; Votum; Kriterium; Geschlechter; Diskriminierungen; Nachteilig; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Setze; Diskriminierungsverbot; Lebensform; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Anstellung; Nichtanstellung
144 V 380Art. 64a Abs. 6 KVG; Wechsel des Krankenversicherers. Die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände einer versicherten Person (Prämien, Kostenbeteiligungen) bezieht sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung (E. 5.2, 6.2 und 6.3). Versicherer; Recht; Prämie; Prämien; Kanton; Verlustschein; Person; Forderung; Urteil; Beschwerde; Versicherung; Zahlung; Krankenversicherer; Bezahlt; Betreibung; Versichererwechsel; Rechtstitel; übernommen; Verurkundeten; Ausstände; Hinweis; Bundesgericht; Entscheid; Betrag; Gleichwertigen; Säumig; Kostenbeteiligung; Versicherers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-370/2018ArbeitslosenversicherungBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfügung; Partei; Verfahrenskosten; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung; Gesuch; Graubünden; Angefochten; Parteien; Betrag; Kostenvorschuss; Gerichtsurkunde; Flury; Angefochtene; Gutgeheissen; Abzuschreiben; Parteientschädigung; Verhalten; Höhe; Trägerhaftung; Standslosigkeit; Vollumfänglich
A-7939/2015BundespersonalBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Beurteilung; Lohnentwicklung; Abhängig; Rückwirkung; Vorinstanz; Beurteilungsperiode; Verfügung; Inkrafttreten; Leistung; Sachverhalt; Lohnanstieg; Feststellung; Bundesrat; Bundespersonal; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Leistungsabhängige; Lohnanteil; Angefochten; Urteil; Lohnanteile; Entscheid; Person; Lohnerhöhung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
B. RudinBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2008
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