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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 85 AIG vom 2020

Art. 85 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme

1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.

2 Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG1 sinngemäss anwendbar.

3 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim SEM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Absatz 4 über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig.

4 Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.2

6 ...3

7 Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
c.
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d.4
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e.5
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG6 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

7bis Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.7

7ter Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.8

8 Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB9 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.10


1 SR 142.31
2 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
6 SR 831.30
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
9 SR 210
10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs— heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Rechtlich; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Ausländische; Migration; Zumutbar; Status; Kanton; Anwesenheit; Eingriff; Personen; Sozial

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-629/2022Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Italien; Familie; Vorinstanz; Schutz; Schweiz; Wegweisung; Behörde; Asylgesuch; Behörden; Afghanistan; Italienische; Kinder; Italienischen; Aufenthalt; Recht; Ehefrau; Verfügung; Sachverhalt; Subsidiär; Rückübernahme; Beschwerdeführers; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Verfahren; Worden; Subsidiären; Aufenthaltsbewilligung
D-6156/2019Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Wegweisung; Herkunft; Familie; Schweiz; Recht; Ägypten; Beschwerdeführenden; Staat; Aufenthalt; SEM-Akte; Person; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Somalia; Vollzug; Identität; Glaubhaft; Wegweisungsvollzug; Flüchtling; Staatsangehörigkeit; Aufenthalts; Beweis; Kinder; Bundesverwaltungsgericht; Kindes; Ausführungen; Ausländer
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