1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
VI. Schutz des guten Glaubens >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB150040 | Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltliche; Klage; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Partei; Aussichtslos; Unentgeltlichen; Frist; Verfügung; Aberkennung; Kostenvorschuss; Gewährung; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Entscheid; Aussicht; Erwägungen; Antrag; Gewinnaussicht; Prozessführung; Ausführungen; Beschwerdeschrift; Erstinstanzliche; Lich; Oberrichter; Kanton; Klagebegründung; Aberkennungsklage |
ZH | RB150041 | Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Unentgeltliche; Vorinstanz; Aberkennung; Partei; Aussichtslos; Klage; Kostenvorschuss; Unentgeltlichen; Entscheid; Antrag; Mündliche; Aberkennungsklage; Verhandlung; Aussicht; Streitwert; Verfügung; Frist; Beschwerdeschrift; Bundesgericht; Erwägungen; Beträgt; Unrichtige; Akten; Beschwerdegegner; Gewährung; Klägers |