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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 847 ZGB vom 2022

Art. 847 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 847

1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.

VI. Schutz des guten Glaubens >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 847 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB150040Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltliche; Klage; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Partei; Aussichtslos; Unentgeltlichen; Frist; Verfügung; Aberkennung; Kostenvorschuss; Gewährung; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Entscheid; Aussicht; Erwägungen; Antrag; Gewinnaussicht; Prozessführung; Ausführungen; Beschwerdeschrift; Erstinstanzliche; Lich; Oberrichter; Kanton; Klagebegründung; Aberkennungsklage
ZHRB150041Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Unentgeltliche; Vorinstanz; Aberkennung; Partei; Aussichtslos; Klage; Kostenvorschuss; Unentgeltlichen; Entscheid; Antrag; Mündliche; Aberkennungsklage; Verhandlung; Aussicht; Streitwert; Verfügung; Frist; Beschwerdeschrift; Bundesgericht; Erwägungen; Beträgt; Unrichtige; Akten; Beschwerdegegner; Gewährung; Klägers
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