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Obligationenrecht (OR)

Art. 847 OR vom 2022

Art. 847 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 847

1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.

2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weite­res Mitglieder der Genossenschaft sind.

3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des ver­stor­benen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.

4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossen­schaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 95Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. Genossenschaft; Mitglied; Recht; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Nachlass; Anteilschein; Genehmigung; Siedlungsgenossenschaft; Recht; Statuten; Mietvertrages; Vorteil; Gesetzliche; Eintrete; Genossenschaftsmitgliedschaft; Verbundene; Urteil; Vorstand; Eintreten; Genossenschafter; Berufung; Vorinstanz; Miete; Zeitpunkt
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