1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.
2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbriefforderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
2. Kündigung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB180020 | Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung) | Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Beschwerde; Schuldbriefe; Beklagten; Partei; Gesichert; Renten; Unentgeltlich; Liegenschaft; Unentgeltliche; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Gesicherte; Ungesichert; Ungesicherte; Freizügigkeitsleistungen; Rentendeckungskapital; Forderung; Sicherung; Sicherstellung |
ZH | RT140157 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Gesichert; Ungesichert; Recht; Gesicherte; Beschwerde; Schuldbrief; Ungesicherte; Partei; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Renten; Grundforderung; Vorinstanz; Freizügigkeitsleistungen; Pfandvertrag; Betreibung; Ungesicherten; Beschwerdeverfahren; Rentendeckungskapital; Ansprüche; Liegenden; Stiftung; Viertel |