E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 846 OR de 2022

Art. 846 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 846

1 Les statuts peuvent spécifier les causes d’exclusion d’un associé.

2 En outre, l’exclusion peut toujours être prononcée pour de justes motifs.

3 L’exclusion est du ressort de l’assemblée générale. Les statuts peu­vent disposer que l’administration est compétente pour prononcer l’ex­clusion, sous réserve de recours à l’assemblée générale. L’associé ex­clu a la faculté d’en appeler au tribunal dans le délai de trois mois.

4 Il peut être tenu au versement d’une indemnité sous les conditions prescrites pour le libre exercice du droit de sortie.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 846 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB170007Aufhebung Beschluss (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Beschluss; Ausschluss; Klage; Schlichtungsgesuch; Recht; Unentgeltlichen; Verfahren; MwH; Beschwerdegegnerin; Partei; Entscheid; Beschwerdeführers; Parteien; Gewährung; Anfechtung; Beweis; Friedensrichter; Generalversammlung; Beschwerdeverfahren; Zürich; Abzuweisen; Wiesen; Bundesgericht; Friedensrichteramt
ZHRU160039Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Vorinstanz; Generalversammlung; Verfahren; Rekurs; Aussichtslos; Ausschluss; Beschluss; Entscheid; Bundesgericht; Begehren; Gesuchstellers; Aufschiebende; Aussichtslosigkeit; Geschäft; Rekurses; Prozesschancen; Anspruch; Statuten; Anfechtung; Urteil; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 65 (4A_553/2009)Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft. Wenn das zwischen dem Genossenschaftsmieter und der Genossenschaft bestehende körperschaftliche Verhältnis und das Schuldverhältnis, das aus dem Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Genossenschaft und dem Genossenschaftsmieter resultiert, nicht durch eine spezifische Vereinbarung der Parteien gekoppelt sind, kann die Genossenschaft den Mietvertrag kündigen, ohne den Genossenschaftsmieter aus der Genossenschaft auszuschliessen. Die Kündigung des Mietvertrags setzt allerdings voraus, dass der Kündigungsgrund auch einen Ausschluss aus der Genossenschaft zulassen würde (E. 2.1-2.4). Die fehlende Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn, die eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags erlaubt (Art. 257f Abs. 3 OR), stellt auch eine Verletzung der Treuepflicht im Genossenschaftsrecht dar (Art. 866 OR), die eine Ausschliessung aus der Genossenschaft aus wichtigen Gründen zulässt (Art. 846 Abs. 2 OR) (E. 2.5). Coopérative; été; Société; Résiliation; Exclu; Locataire; Rapport; Motif; être; Exclus; Genossenschaft; Qu'il; Aient; Droit; Exclusion; Juridique; Membre; Rapports; Coopérateur; Juridiques; Autre; Consid; L'exclusion; Motifs; Canton; Logement; Cantonale; Parties; Loyer; Résilier
101 II 125Art. 846 Abs. 2 und 866 OR. Die Statuten sind einerseits Grundlage und andererseits Schranke der Treuepflicht des Genossenschafters. Es ist keine Verletzung der Treuepflicht gegeben, wenn ein Genossenschafter nicht von einer grösseren in eine kleinere Wohnung wechselt und die Statuten keine ausdrückliche Vorschrift enthalten, die das Recht der Genossenschafter zur Wohnungsmiete auf das ausgewiesene Bedürfnis beschränkt sowie diesen zur Pflicht macht, bei dessen Verminderung in eine den neuen Bedürfnissen genügende Wohnung zu wechseln. Wohnung; Genossenschaft; Genossenschafter; Statuten; Mitglied; Pflicht; Beklagten; Recht; Interesse; Zweck; Treuepflicht; Bedürfnis; Interessen; Statutarische; Urteil; Kleinere; Heierli; Feststellung; Wohnungen; Grössere; Vrenelisgärtli; Mieterbaugenossenschaft; Bedürfnisse; Verpflichtung; Obergericht; Mitgliedschaft; Ausgewiesene; Zeitgemässe; Berufung; Mietzinsen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz