1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB170007 | Aufhebung Beschluss (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Beschluss; Ausschluss; Klage; Schlichtungsgesuch; Recht; Unentgeltlichen; Verfahren; MwH; Beschwerdegegnerin; Partei; Entscheid; Beschwerdeführers; Parteien; Gewährung; Anfechtung; Beweis; Friedensrichter; Generalversammlung; Beschwerdeverfahren; Zürich; Abzuweisen; Wiesen; Bundesgericht; Friedensrichteramt |
ZH | RU160039 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Vorinstanz; Generalversammlung; Verfahren; Rekurs; Aussichtslos; Ausschluss; Beschluss; Entscheid; Bundesgericht; Begehren; Gesuchstellers; Aufschiebende; Aussichtslosigkeit; Geschäft; Rekurses; Prozesschancen; Anspruch; Statuten; Anfechtung; Urteil; Beschwerdeverfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 65 (4A_553/2009) | Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft. Wenn das zwischen dem Genossenschaftsmieter und der Genossenschaft bestehende körperschaftliche Verhältnis und das Schuldverhältnis, das aus dem Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Genossenschaft und dem Genossenschaftsmieter resultiert, nicht durch eine spezifische Vereinbarung der Parteien gekoppelt sind, kann die Genossenschaft den Mietvertrag kündigen, ohne den Genossenschaftsmieter aus der Genossenschaft auszuschliessen. Die Kündigung des Mietvertrags setzt allerdings voraus, dass der Kündigungsgrund auch einen Ausschluss aus der Genossenschaft zulassen würde (E. 2.1-2.4). Die fehlende Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn, die eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags erlaubt (Art. 257f Abs. 3 OR), stellt auch eine Verletzung der Treuepflicht im Genossenschaftsrecht dar (Art. 866 OR), die eine Ausschliessung aus der Genossenschaft aus wichtigen Gründen zulässt (Art. 846 Abs. 2 OR) (E. 2.5). | Coopérative; été; Société; Résiliation; Exclu; Locataire; Rapport; Motif; être; Exclus; Genossenschaft; Qu'il; Aient; Droit; Exclusion; Juridique; Membre; Rapports; Coopérateur; Juridiques; Autre; Consid; L'exclusion; Motifs; Canton; Logement; Cantonale; Parties; Loyer; Résilier |
101 II 125 | Art. 846 Abs. 2 und 866 OR. Die Statuten sind einerseits Grundlage und andererseits Schranke der Treuepflicht des Genossenschafters. Es ist keine Verletzung der Treuepflicht gegeben, wenn ein Genossenschafter nicht von einer grösseren in eine kleinere Wohnung wechselt und die Statuten keine ausdrückliche Vorschrift enthalten, die das Recht der Genossenschafter zur Wohnungsmiete auf das ausgewiesene Bedürfnis beschränkt sowie diesen zur Pflicht macht, bei dessen Verminderung in eine den neuen Bedürfnissen genügende Wohnung zu wechseln. | Wohnung; Genossenschaft; Genossenschafter; Statuten; Mitglied; Pflicht; Beklagten; Recht; Interesse; Zweck; Treuepflicht; Bedürfnis; Interessen; Statutarische; Urteil; Kleinere; Heierli; Feststellung; Wohnungen; Grössere; Vrenelisgärtli; Mieterbaugenossenschaft; Bedürfnisse; Verpflichtung; Obergericht; Mitgliedschaft; Ausgewiesene; Zeitgemässe; Berufung; Mietzinsen |