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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 843 OR de 2022

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Art. 843

1 L’exercice du droit de sortie peut être statutairement ou convention­nellement exclu pour cinq ans au plus.

2 La sortie est permise même pendant ce temps si elle se fonde sur de justes motifs. Demeure réservée l’obligation de verser une indemnité équitable sous les conditions prescrites pour le libre exercice du droit de sortie.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 138Genossenschaftsrecht. Frage der Zulässigkeit der Statutenbestimmung einer Siedlungsgenossenschaft, wonach ein Mitglied nur beim Verkauf der Liegenschaft an einen der Genossenschaft beitretenden Erwerber austreten kann. Art. 850 OR bezieht sich lediglich auf die Uebertragung der Mitgliedschaft (Erw. 3). Begriff der übermässigen Erschwerung des Austritts, Art. 842 Abs. 3 OR (Erw. 4). Tragweite des Gebots der Gleichbehandlung der Mitglieder, Art. 854 OR (Erw. 5). Austritt aus wichtigen Gründen, Art. 843 Abs. 2 OR (Erw. 7). Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB (Erw. 8). Genossenschaft; Mitglied; Austritt; Statuten; Mitglieds; Austritts; Liegenschaft; Mitgliedschaft; Anlage; Warmwasser; Genossenschaften; Eigentümer; Liegenschaften; Verkauf; Recht; Grundstück; Mitglieder; Gemeinsame; Genossenschafter; Anlagen; Heizung; Austrittserschwerung; Zweck; Statutenbestimmung; Erwerb; Donnerbaum; Siedlungsgenossenschaft; Donnerbaum; Warmwasserversorgung
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