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Code civil suisse (CC)

Art. 842 CC de 2022

Art. 842 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 842

1 La cédule hypothécaire est une créance personnelle garantie par un gage immobilier.

2 Sauf convention contraire, la créance résultant de la cédule hypothécaire coexiste, le cas échéant, avec la créance à garantir issue du rapport de base entre le créancier et le débiteur.

3 Le débiteur reste libre, s’agissant de la créance qui résulte de la cédule, de faire valoir les exceptions personnelles issues du rapport de base à l’égard du créancier et de ses successeurs, s’ils ne sont pas de bonne foi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 842 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220133RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehemann; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge
ZHRT220132RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehefrau; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Pfändete; Gepfändete; Eigentümer; Beschwerde; Pfändung; Inhabertitel; Betreibung; Gesetzgeber; Schuldbrief; Lücke; Gepfändeten; Verpfändete; Eigentümeroder; Urteil; Faust; Grundstück; Betreibungsamt; Bundesgericht; Problem; Schuldner; Wortlaut; Faustpfand; Auslegung; Obergericht; Grundstücke; Verwertung; Hinweis; Steigerungsbedingungen
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Staehe-linBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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