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Code civil suisse (CC)

Art. 841 CC de 2023

Art. 841 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 841

1 Si les artisans et entrepreneurs subissent une perte lors de la réali­sa­tion de leurs gages, les créanciers de rang antérieur les indemni­sent sur leur propre part de collocation, déduction faite de la valeur du sol, dans la mesure où ces créanciers pouvaient reconnaître que la consti­tution de leurs gages porterait préjudice aux artisans et entre­preneurs.

2 Les créanciers de rang antérieur qui cèdent leurs titres de gage immobilier répondent envers les artisans et entrepreneurs du mon­tant dont ceux-ci se trouvent frustrés par la cession.

3 Dès que le début des travaux a été mentionné au registre foncier sur l’avis d’un ayant droit, et jusqu’à la fin du délai d’inscription, au­cun gage immobilier ne peut être inscrit, si ce n’est sous forme d’hy­po­thè­que.

625 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

>A. Dispositions générales >I. But; rapport avec la créance de base >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 136Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 840 und 841 ZGB. 1. Nach Sinn und Zweck der Art. 840 und 841 ZGB besteht ein Vorrecht der Baupfandgläubiger gegenüber der vorrangig grundpfandgesicherten Baukreditbank auch insoweit, als diese den als Gegenwert des Bodens verfügbaren Baukredit ungleichmässig an die einzelnen Baugläubiger ausgerichtet hat, so dass auf den klagenden Baupfandgläubiger verhältnismässig weniger als auf andere entfallen ist; entsprechende Sorgfaltspflicht der Bank, namentlich bei unzureichendem Baukredit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Grundsätze für die Berechnung des Ersatzes im Sinne von Art. 841 ZGB: Der anfechtende Baupfandgläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn der Baukredit ab Beginn an sämtliche Bauhandwerker verteilt worden wäre, und zwar im Verhältnis, in dem diese mit ihrer Arbeit zur Schaffung des Mehrwerts beigetragen haben (E. 7). Bauhandwerker; Baukredit; Verwertung; Baugläubiger; Verwertungserlös; Pfand; Rechtsprechung; Mehrwert; Gesichert; Gleichbehandlung; Bauhandwerkerpfandrecht; Bundesgericht; Unternehmer; Forderung; Pfandgesicherten; Schutz; Gleichmässig; Baukredites; Setze; Verwertungserlöses; Baupfandgläubiger; Berechnung; Baukreditgeber; Grundstück; Leistungen; Berufung; Zeitlich; Klage; Obergericht
112 II 493Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 839 ff. ZGB. Die nach Art. 839 Abs. 1 ZGB pfandberechtigten Bauhandwerker und Unternehmer können sich gegenüber andern Baugläubigern, die durch ihre Dienstleistungen oder ihre Materiallieferungen zur Schaffung von den Bodenwert des Grundstücks übersteigenden Mehrwerten beigetragen haben, nicht auf ihr Privileg von Art. 841 Abs. 1 ZGB berufen. Auf den wertsteigernden, aber nicht von Bauhandwerkern erbrachten Bauleistungen sind im Rahmen von Art. 841 Abs. 1 ZGB auch Zinsen zu berücksichtigen.
Bauhandwerker; Mehrwert; Baukredit; Mehrwerte; Baugläubiger; Material; Pfandgesicherten; Mehrwerten; Vorinstanz; Bodenwert; Materiallieferung; Grundpfand; Unternehmer; Bautätigkeit; Dienstleistung; Schaffung; Benachteiligung; Leistungen; Wertsteigernde; Grundstück; Verwertungserlös; Grundpfandgesicherten; Zinsen; Bauleistungen; Urteil; Hinweis; Blosse; Baugläubigern
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