1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
630 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Allgemeine Vorschriften >I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis >BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 II 136 | Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 840 und 841 ZGB. 1. Nach Sinn und Zweck der Art. 840 und 841 ZGB besteht ein Vorrecht der Baupfandgläubiger gegenüber der vorrangig grundpfandgesicherten Baukreditbank auch insoweit, als diese den als Gegenwert des Bodens verfügbaren Baukredit ungleichmässig an die einzelnen Baugläubiger ausgerichtet hat, so dass auf den klagenden Baupfandgläubiger verhältnismässig weniger als auf andere entfallen ist; entsprechende Sorgfaltspflicht der Bank, namentlich bei unzureichendem Baukredit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Grundsätze für die Berechnung des Ersatzes im Sinne von Art. 841 ZGB: Der anfechtende Baupfandgläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn der Baukredit ab Beginn an sämtliche Bauhandwerker verteilt worden wäre, und zwar im Verhältnis, in dem diese mit ihrer Arbeit zur Schaffung des Mehrwerts beigetragen haben (E. 7). | Bauhandwerker; Baukredit; Verwertung; Baugläubiger; Verwertungserlös; Pfand; Rechtsprechung; Mehrwert; Gesichert; Gleichbehandlung; Bauhandwerkerpfandrecht; Bundesgericht; Unternehmer; Forderung; Pfandgesicherten; Schutz; Gleichmässig; Baukredites; Setze; Verwertungserlöses; Baupfandgläubiger; Berechnung; Baukreditgeber; Grundstück; Leistungen; Berufung; Zeitlich; Klage; Obergericht |
112 II 493 | Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 839 ff. ZGB. Die nach Art. 839 Abs. 1 ZGB pfandberechtigten Bauhandwerker und Unternehmer können sich gegenüber andern Baugläubigern, die durch ihre Dienstleistungen oder ihre Materiallieferungen zur Schaffung von den Bodenwert des Grundstücks übersteigenden Mehrwerten beigetragen haben, nicht auf ihr Privileg von Art. 841 Abs. 1 ZGB berufen. Auf den wertsteigernden, aber nicht von Bauhandwerkern erbrachten Bauleistungen sind im Rahmen von Art. 841 Abs. 1 ZGB auch Zinsen zu berücksichtigen. | Bauhandwerker; Mehrwert; Baukredit; Mehrwerte; Baugläubiger; Material; Pfandgesicherten; Mehrwerten; Vorinstanz; Bodenwert; Materiallieferung; Grundpfand; Unternehmer; Bautätigkeit; Dienstleistung; Schaffung; Benachteiligung; Leistungen; Wertsteigernde; Grundstück; Verwertungserlös; Grundpfandgesicherten; Zinsen; Bauleistungen; Urteil; Hinweis; Blosse; Baugläubigern |