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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 841 OR dal 2022

Art. 841 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 841

1 Qualora la qualità di socio dipenda dalla conclusione d’un contratto d’assicurazione con la società, essa si acquista con l’accettazione della proposta d’assicurazione da parte dell’organo competente.

2 I contratti d’assicurazione conchiusi con i propri soci da una società di mutua assicurazione al beneficio d’una concessione sono sottoposti alle norme della legge del 2 aprile 1908574 sul contratto d’assicura­zione nello stesso modo che quelli da essa conchiusi con terzi.

574 RS 221.229.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 30Art. 841 Abs. 1 OR und Art. 832 Ziff. 3 OR; Rechtsverhältnis mit einer nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaft. Bei nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaften kann das Versicherungsverhältnis auf mitgliedschaftlicher Grundlage beruhen oder vertraglicher Natur sein. Dies hängt davon ab, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist oder auf einem besonderen Vertrag beruht.
Versicherung; Statuten; Versicherungsverhältnis; Mitglied; Vertraglich; Prämien; Mitgliedschaft; Konzessionierte; Recht; Genossenschaft; Vertragliche; Mitgliedschaftlich; Rechtsverhältnis; Hinweis; Versicherungsgenossenschaft; Fassung; Parteien; Konzessionierten; Rückversetzung; Vertraglicher; Versicherungsverhältnisse; Natur; Nichtkonzessionierte; Vertrag; Taggeldklasse; Auffassung; FORSTMOSER; Unterstehen; Police; Höhe
96 V 13Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG. - Natur der Beiträge. Der in den Art. 841 und 848 OR enthaltene Grundsatz, dass das Versicherungsrecht dem Genossenschaftsrecht vorgeht, ist in der sozialen Krankenversicherung analog anzuwenden. - Zuständige Stelle für den Ausschluss eines Mitgliedes, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine als Genossenschaft organisierte anerkannte Krankenkasse eine untergeordnete Stelle mit dem Ausschluss eines solchen Mitgliedes betraut. Art. 30 Abs. 1 KUVG: Weiterziehbare Verfügung. - Auch wenn das Gesetz verlangt, dass die Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedarf sie nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. - Die Kasse, die mit Einwendungen ihres Versicherten rechnet, kann von vornherein formell verfügen. Décision; Assurance; Caisse; Assuré; L'art; Cotisation; Statuts; SVRSM; L'assuré; Assurances; Cours; Exclu; Cotisations; Signature; L'assurance; D'une; Radiation; Droit; Central; Forme; Recours; Paiement; Directeur; Administration; Comité; Selon; Social; Membre
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