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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 841 OR de 2022

Art. 841 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 841

1 Lorsque la qualité d’associé dépend de la conclusion d’un contrat d’assurance avec la société, elle s’acquiert par le fait que l’organe com­pétent accepte la proposition d’assurance.

2 Les contrats d’assurance qu’une société d’assurance concessionnaire a conclus avec ses membres sont assujettis aux dispositions de la loi fé­dérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance580 de la même façon que les contrats d’assurance conclus par elle avec des tiers.

580 RS 221.229.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 30Art. 841 Abs. 1 OR und Art. 832 Ziff. 3 OR; Rechtsverhältnis mit einer nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaft. Bei nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaften kann das Versicherungsverhältnis auf mitgliedschaftlicher Grundlage beruhen oder vertraglicher Natur sein. Dies hängt davon ab, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist oder auf einem besonderen Vertrag beruht.
Versicherung; Statuten; Versicherungsverhältnis; Mitglied; Vertraglich; Prämien; Mitgliedschaft; Konzessionierte; Recht; Genossenschaft; Vertragliche; Mitgliedschaftlich; Rechtsverhältnis; Hinweis; Versicherungsgenossenschaft; Fassung; Parteien; Konzessionierten; Rückversetzung; Vertraglicher; Versicherungsverhältnisse; Natur; Nichtkonzessionierte; Vertrag; Taggeldklasse; Auffassung; FORSTMOSER; Unterstehen; Police; Höhe
96 V 13Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG. - Natur der Beiträge. Der in den Art. 841 und 848 OR enthaltene Grundsatz, dass das Versicherungsrecht dem Genossenschaftsrecht vorgeht, ist in der sozialen Krankenversicherung analog anzuwenden. - Zuständige Stelle für den Ausschluss eines Mitgliedes, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine als Genossenschaft organisierte anerkannte Krankenkasse eine untergeordnete Stelle mit dem Ausschluss eines solchen Mitgliedes betraut. Art. 30 Abs. 1 KUVG: Weiterziehbare Verfügung. - Auch wenn das Gesetz verlangt, dass die Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedarf sie nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. - Die Kasse, die mit Einwendungen ihres Versicherten rechnet, kann von vornherein formell verfügen. Décision; Assurance; Caisse; Assuré; L'art; Cotisation; Statuts; SVRSM; L'assuré; Assurances; Cours; Exclu; Cotisations; Signature; L'assurance; D'une; Radiation; Droit; Central; Forme; Recours; Paiement; Directeur; Administration; Comité; Selon; Social; Membre
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