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Obligationenrecht (OR)

Art. 841 OR vom 2022

Art. 841 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 841

1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungsvertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitglied­schaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.

2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versi­che­rungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908575 über den Versicherungsvertrag.

575 SR 221.229.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 30Art. 841 Abs. 1 OR und Art. 832 Ziff. 3 OR; Rechtsverhältnis mit einer nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaft. Bei nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaften kann das Versicherungsverhältnis auf mitgliedschaftlicher Grundlage beruhen oder vertraglicher Natur sein. Dies hängt davon ab, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist oder auf einem besonderen Vertrag beruht.
Versicherung; Statuten; Versicherungsverhältnis; Mitglied; Vertraglich; Prämien; Mitgliedschaft; Konzessionierte; Recht; Genossenschaft; Vertragliche; Mitgliedschaftlich; Rechtsverhältnis; Hinweis; Versicherungsgenossenschaft; Fassung; Parteien; Konzessionierten; Rückversetzung; Vertraglicher; Versicherungsverhältnisse; Natur; Nichtkonzessionierte; Vertrag; Taggeldklasse; Auffassung; FORSTMOSER; Unterstehen; Police; Höhe
96 V 13Art. 1 Abs. 2, 6bis und 11 KUVG. - Natur der Beiträge. Der in den Art. 841 und 848 OR enthaltene Grundsatz, dass das Versicherungsrecht dem Genossenschaftsrecht vorgeht, ist in der sozialen Krankenversicherung analog anzuwenden. - Zuständige Stelle für den Ausschluss eines Mitgliedes, das mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine als Genossenschaft organisierte anerkannte Krankenkasse eine untergeordnete Stelle mit dem Ausschluss eines solchen Mitgliedes betraut. Art. 30 Abs. 1 KUVG: Weiterziehbare Verfügung. - Auch wenn das Gesetz verlangt, dass die Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedarf sie nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. - Die Kasse, die mit Einwendungen ihres Versicherten rechnet, kann von vornherein formell verfügen. Décision; Assurance; Caisse; Assuré; L'art; Cotisation; Statuts; SVRSM; L'assuré; Assurances; Cours; Exclu; Cotisations; Signature; L'assurance; D'une; Radiation; Droit; Central; Forme; Recours; Paiement; Directeur; Administration; Comité; Selon; Social; Membre
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