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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 840SCC from 2023

Art. 840 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 840

If more than one statutory building contractor’s lien is recorded in the land register, such liens confer an equal entitlement to satisfaction from the mortgaged property even if the entries were made on different dates.

c. Privileged claim >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 840 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE130149BauhandwerkerpfandrechtEintragung; Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Gefährdung; Recht; Pfandanspruch; Pfandrecht; Massnahme; Gesuch; Verfügung; Frist; Beklagten; Entscheid; Grundbuch; Vorsorgliche; Bundesgericht; Gericht; Anspruch; Verfahren; Parteien; Pfandanspruches; Droht; Pfandrechte; Glaubhaft; Arbeit; Drohende; Eintragungsfrist; Stellungnahme; Massnahmen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 136Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 840 und 841 ZGB. 1. Nach Sinn und Zweck der Art. 840 und 841 ZGB besteht ein Vorrecht der Baupfandgläubiger gegenüber der vorrangig grundpfandgesicherten Baukreditbank auch insoweit, als diese den als Gegenwert des Bodens verfügbaren Baukredit ungleichmässig an die einzelnen Baugläubiger ausgerichtet hat, so dass auf den klagenden Baupfandgläubiger verhältnismässig weniger als auf andere entfallen ist; entsprechende Sorgfaltspflicht der Bank, namentlich bei unzureichendem Baukredit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Grundsätze für die Berechnung des Ersatzes im Sinne von Art. 841 ZGB: Der anfechtende Baupfandgläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn der Baukredit ab Beginn an sämtliche Bauhandwerker verteilt worden wäre, und zwar im Verhältnis, in dem diese mit ihrer Arbeit zur Schaffung des Mehrwerts beigetragen haben (E. 7). Bauhandwerker; Baukredit; Verwertung; Baugläubiger; Verwertungserlös; Pfand; Rechtsprechung; Mehrwert; Gesichert; Gleichbehandlung; Bauhandwerkerpfandrecht; Bundesgericht; Unternehmer; Forderung; Pfandgesicherten; Schutz; Gleichmässig; Baukredites; Setze; Verwertungserlöses; Baupfandgläubiger; Berechnung; Baukreditgeber; Grundstück; Leistungen; Berufung; Zeitlich; Klage; Obergericht
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