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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 84 ZGB vom 2023

Art. 84 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 84

1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Ge­meinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.110

2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö­gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Cbis. Drohende Zahlungsun­fähigkeit und Überschuldung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2001.22Kapitalleistung aus beruflicher VorsorgeVorsorge; Arbeitgeber; Stiftung; Versicherung; Arbeitgeberfirma; Leistung; Vorsorgewerk; Prämie; Rekurrent; Versicherungsleistung; Prämien; Geldwerte; Berufliche; Zuwendung; Leistung; Kapital; Steuer; Obligatorische; Rekurrenten; Bereich; Einkommen; Bezahlt; Person; Vorteil; Beruflichen; Obligatorischen; Recht; Vorsorgewerks
SHNr. 10/2012/8 Art. 88 und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 246 Abs. 2 OR; Art. 18 lit. b Ziff. 8 EG ZGB; Art. 2 VRG. Feststellungsklage betreffend Untergang einer Schenkungsauflage Feststellung; Schenkung; Kanton; Klage; Recht; Interesse; Feststellungsinteresse; Schenkungsauflage; Stiftung; Auflage; Vorliegen; Feststellungsklage; Klage; Verfahren; Berufung; Auflagen; Ungewissheit; Entscheid; Schaffhausen; Vorliegenden; Planung; Partei; Schenkungsauflagen; Charlottenfels; Areal; Vollzug; Selbständige; Kann
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1984.31Staatshaftung, Liquidation einer PersonalfürsorgestiftungStifterfirma; Stiftung; Stiftungsvermögen; Destinatäre; Forderung; Schaden; Alleinaktionär; Aufsichtsbehörde; Klägern; Verteilung; Stiftungsvermögens; Verwendung; Aufsichtsbehörden; Vermögens; Zeitpunkt; Höhe; Zwecke; Solothurn; Staat; Pflicht; Auflösung; Konkurs; Liquidation; AaO; Entstanden; Privatvermögen; Sorgen; Zweckwidrig
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 433 (5A_97/2018)Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). Stiftung; Beschwerde; Stiftungsrat; Beschwerdeführerin; Stiftungsrats; Interesse; Urteil; Bundes; Stiftungsaufsicht; Beschluss; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Stiftungsvermögen; Vereins; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Aufsicht; Mitglied; Zweck; Stiftungsratsmitglied; Legitimation; Stifter; Legitimiert; Stiftungsvermögens; Nähe; Projekt; Beschwerdegegner; Praxis; Anzeige
143 V 219 (9C_612/2016)Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Sanierung; Leistungen; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Beschwerde; Rentenkasse; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Gesetzlich; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Gesetzliche; Reglementarische; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesetzlichen; Reglementarischen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil
B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Massnahme; Recht; Rechnung; Person; Verwaltungskosten; Berichte; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Bundes; Entscheid; Rechnungslegung; Urteil; Aufsicht; Verwende; Ukraine; Schweiz; Verfahren
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