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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 84 VVG vom 2022

Art. 84 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 84

1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Be­günstig­ten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.124

2 Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Ver­sicherungs­anspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.

3 Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestim­mung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Ver­sicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.

4 Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Be­gün­s­tigten zu gleichen Teilen an.

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

i. Ausschlagung der Erbschaft

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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