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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 84 LAINF dal 2021

Art. 84 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 84 Competenze degli organi esecutivi

1 Gli organi esecutivi, dopo aver sentito il datore di lavoro e gli assicurati direttamente interessati, possono ordinare determinate misure per prevenire infortuni e malattie professionali. Il datore di lavoro deve lasciar loro libero accesso a tutti i locali e posti di lavoro dell’azienda e consentir loro verifiche in loco e prelievi di campioni.

2 Gli organi esecutivi possono escludere gli assicurati particolarmente esposti ad infortuni professionali o malattie professionali da lavori che li mettano in pericolo. Il Consiglio federale definisce il risarcimento agli assicurati i quali, per l’esclusione dalla precedente attività, subiscono un notevole pregiudizio quanto alle possibilità di promozione e non hanno diritto ad altre prestazioni assicurative.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Versicherte; Einsprache; Taggeld; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Oktober; Intersystemisch; Anspruch; Unfall; Entscheid; Versicherten; Januar; Übergangstaggeld; November; Rückforderung; Weisen; Leistungen; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Dezember; Urteil; Richtet; Intersystemische; Dieser
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Versicherte; Leistung; Arbeit; November; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Berufskrankheit; Tätigkeit; Anspruch; Versicherung; Rückfall; Sprach; Versichert; Leistungen; Schreiben; Übergangstaggeld; Verfügung; Einsprache; September; Weiter; Zuständig; Dezember

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Intersystemisch; Entscheid; Übergangstaggeld; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Urteil; Intersystemische; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Koordination; Vermindert; Materiell; Bundesgerichts
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Über; Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Berufskrankheit; Beschwerdeführer; Anspruch; Arbeit; Versicherung; Rückfall; Übergangstaggeld; Verfügung; Leistungen; Einsprache; Zuständig; Versicherer; Zeitpunkt; Gefährdung; Erheblich; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit
138 V 41 (8C_615/2011)Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4). Übergangsentschädigung; Erheblich; Rente; Beschwerde; Arbeit; Anspruch; Erheblichkeit; Lohneinbusse; Urteil; Erhebliche; Renten; Invalidität; Setze; Grenze; Beschwerdeführer; Praxis; Wirtschaftlichen; Gesetzgeber; Fortkommen; Berufskrankheit; Leistung; Erwerb; Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Arbeitslosen; Beeinträchtigung; Bundesgericht; Nichteignungsverfügung; Formulierung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6320/2017Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Massnahme; BVGer; Massnahmen; Vorinstanz; Baustelle; Recht; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Urteil; Verhütung; Interesse; Arbeitnehmer; Partei; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Unmittelbar; Verfahrens; Mitarbeiter; Parteien; Aufschiebende; Angefochtenen
C-7219/2014Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Nichteignung; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Reinigung; Nichteignungsverfügung; Arbeit; SUVA-act; SUVA-act; Einsprache; BVGer; Einspracheentscheid; Reinigungsmittel; Beruf; Jontec; Clonet; Verfügung; Spital; Kontakt; Medizinisch; Stoffe; Sensibilisierung; Berufskrankheit; Urteil; BVGer-act; Verfahren; Medizinische; Beruflich; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht
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