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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 84 LAA de 2021

Art. 84 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 84 Compétences des organes d’exécution

1 Après avoir entendu l’employeur et les assurés directement concernés, les organes d’exécution peuvent ordonner certaines mesures visant à prévenir les accidents et maladies professionnels. L’employeur doit permettre à ces organes d’accéder à tous les locaux et emplacements de travail de l’entreprise et les autoriser à effectuer des vérifications et à prélever des échantillons.

2 Les organes d’exécution peuvent exclure d’un travail qui les mettrait en danger, les assurés particulièrement exposés aux accidents et maladies professionnels. Le Conseil fédéral règle la question des indemnités à verser aux assurés qui, par suite de leur exclusion de l’activité qu’ils exerçaient précédemment, subissent un préjudice considérable dans leur avancement et ne peuvent pas prétendre à d’autres prestations d’assurance.1


1 Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Assurance-accidents et prévention des accidents), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4375; FF 2008 4877, 2014 7691).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Versicherte; Einsprache; Taggeld; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Oktober; Intersystemisch; Anspruch; Unfall; Entscheid; Versicherten; Januar; Übergangstaggeld; November; Rückforderung; Weisen; Leistungen; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Dezember; Urteil; Richtet; Intersystemische; Dieser
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Versicherte; Leistung; Arbeit; November; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Berufskrankheit; Tätigkeit; Anspruch; Versicherung; Rückfall; Sprach; Versichert; Leistungen; Schreiben; Übergangstaggeld; Verfügung; Einsprache; September; Weiter; Zuständig; Dezember

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Intersystemisch; Entscheid; Übergangstaggeld; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Urteil; Intersystemische; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Koordination; Vermindert; Materiell; Bundesgerichts
SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Über; Beschwerde; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Berufskrankheit; Beschwerdeführer; Anspruch; Arbeit; Versicherung; Rückfall; Übergangstaggeld; Verfügung; Leistungen; Einsprache; Zuständig; Versicherer; Zeitpunkt; Gefährdung; Erheblich; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit
138 V 41 (8C_615/2011)Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4). Übergangsentschädigung; Erheblich; Rente; Beschwerde; Arbeit; Anspruch; Erheblichkeit; Lohneinbusse; Urteil; Erhebliche; Renten; Invalidität; Setze; Grenze; Beschwerdeführer; Praxis; Wirtschaftlichen; Gesetzgeber; Fortkommen; Berufskrankheit; Leistung; Erwerb; Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Arbeitslosen; Beeinträchtigung; Bundesgericht; Nichteignungsverfügung; Formulierung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6320/2017Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Massnahme; BVGer; Massnahmen; Vorinstanz; Baustelle; Recht; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Urteil; Verhütung; Interesse; Arbeitnehmer; Partei; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Unmittelbar; Verfahrens; Mitarbeiter; Parteien; Aufschiebende; Angefochtenen
C-7219/2014Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Nichteignung; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Reinigung; Nichteignungsverfügung; Arbeit; SUVA-act; SUVA-act; Einsprache; BVGer; Einspracheentscheid; Reinigungsmittel; Beruf; Jontec; Clonet; Verfügung; Spital; Kontakt; Medizinisch; Stoffe; Sensibilisierung; Berufskrankheit; Urteil; BVGer-act; Verfahren; Medizinische; Beruflich; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht
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